Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 424-427
vom 12. Februar 2024
Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer)
stellte mit Urteil SK 22 424-427 vom 12. Februar 2024 die Rechtskraft der erstin-
stanzlichen
Entschädigungsregelung
betreffend
A.________,
C.________,
E.________ und G.________ (nachfolgend: Beschuldigte) fest (Dispositiv
Ziff. A.II.3, B.II.3, C.II.3 und D.II.3). Sie erwog, das erstinstanzliche Urteil könne
mangels Anfechtung hinsichtlich der Entschädigungsfolgen nicht zu Ungunsten der
Beschuldigten abgeändert werden, weshalb diesbezüglich keine Neuregelung zu
erfolgen habe (E. 29).
Dagegen erhob die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Beschwerde
beim Bundesgericht (Verfahren 6B_207/2024). Sie beantragte, das erwähnte Urteil
des Obergerichts sei bezüglich der Rechtskraftfeststellung des jeweiligen erstin-
stanzlichen Entschädigungspunkts betreffend alle vier Beschuldigten aufzuheben,
die angemessene erstinstanzliche Entschädigung sämtlicher Beschuldigter sei von
Amtes wegen zu bestimmen und pro Beschuldigten auf einen Drittel der jeweils
geltend gemachten Aufwendungen festzusetzen. Eventualiter sei das Urteil des
Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzu-
weisen. Die Generalstaatsanwaltschaft machte im Wesentlichen geltend, die
Kammer hätte nicht bloss die Rechtskraft der den Beschuldigten erstinstanzlich
aufgrund der dortigen Freisprüche zugesprochenen Parteientschädigungen fest-
stellen dürfen, sondern diese unter Beachtung der nunmehr zweitinstanzlich ausge-
fällten Schuldsprüche neu bestimmen müssen, auch wenn die besagten Entschä-
digungen im Berufungsverfahren nicht explizit angefochten worden seien. Aus den
gesetzlichen Regelungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie aus
dem inneren Zusammenhang zwischen den angefochtenen erstinstanzlichen Frei-
sprüchen und den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen erhelle,
dass der Kostenentscheid inklusive Entschädigungsfolgen durch die Rechtsmittel-
instanz von Amtes wegen zu beurteilen und folglich der Rechtskraft nicht zugäng-
lich sei. Wenn die Kammer annehme, ihr sei die Überprüfung der erstinstanzlichen
Entschädigungsfolgen mangels Anfechtung verwehrt, verletze sie Bundesrecht
(pag. 2417, pag. 2420 f.).
Sowohl das Obergericht als auch A.________, E.________ und G.________ reich-
ten je eine Stellungnahme zur Beschwerde ein mit den übereinstimmenden Anträ-
gen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. A.________
und E.________ beantragten zudem eventualiter, ihre strittige erstinstanzliche Ent-
schädigung auf 2/3 der erstinstanzlich geltend gemachten Aufwendungen bzw. die
Hälfte der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung festzusetzen. Letzterer
beantragte subeventualiter die Rückweisung der Sache an das Obergericht.
C.________ liess sich nicht vernehmen (pag. 2431 ff., pag. 2448 ff., 2461 ff.,
pag. 2501 ff., pag. 2540 f.).
E. 3 2.
Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2024 vom 26. August 2025
Mit Urteil vom 26. August 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde im Ver-
fahren 6B_207/2024 gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom
12. Februar 2024 betreffend die erstinstanzliche Entschädigungsregelung auf und
wies die Sache diesbezüglich zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(Dispositiv Ziff. 3 und E. 8.5). Zur Begründung führte es aus (E. 8.4 und 8.5):
8.4 Art. 428 Abs. 3 StPO verpflichtet die Rechtsmittelinstanz, über die von der Erstinstanz getroffene
Kostenregelung zu befinden und somit von Amtes wegen neu zu urteilen, sofern sie selbst einen neu-
en Entscheid fällt. Ein entsprechender Kostenentscheid präjudiziert nach ständiger Rechtsprechung
die Entschädigungsfrage. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten auf die be-
schuldigte Person derselben keine Entschädigung auszurichten ist, wogegen bei Tragung der Kosten
durch den Staat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1;
145 IV 268 E. 1.2 S. 272; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2). Bereits deshalb muss – auch oh-
ne den seitens der Beschwerdeführer 3, 5 und 6 in ihren Vernehmlassungen vermissten ausdrückli-
chen gesetzlichen Hinweis, wie er für die Kostenfolgen in Art. 428 Abs. 3 StPO statuiert ist – gelten,
dass die Rechtsmittelinstanz in ihrem neuen Entscheid nicht nur über die erstinstanzlichen Kostenfol-
gen, sondern auch über die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen von Amtes wegen zu befinden
hat. Weil es sich um eine von Amtes wegen vorzunehmende Neubeurteilung der erstinstanzlichen
Entschädigungsregelung handelt, stehen dieser Neubeurteilung weder die von den Beschwerdefüh-
rern 3, 5 und 6 sowie der Vorinstanz angerufene Dispositionsmaxime (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO) noch
der von ihnen hervorgehobene Umstand entgegen, dass die Neubeurteilung vorliegend zulasten der
Beschwerdeführer 3-6 geht.
Würde anders entschieden und eine Neubeurteilung der erstinstanzlichen Entschädigungsregelung
durch die Rechtsmittelinstanz von einem expliziten Antrag abhängig gemacht, führte dies bei Fehlen
eines solchen Antrags zu widersprüchlichen, unhaltbaren Ergebnissen, wenn die Rechtsmittelinstanz
den Schuldpunkt anders als die Erstinstanz würdigt: Einerseits bestünde regelmässig eine Unverein-
barkeit zwischen den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, da die Ersteren die Letzte-
ren wie erwähnt präjudizieren, jedoch nur die Ersteren gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO im Rechts-
mittelentscheid anzupassen wären. Andererseits wäre bei unterlassener Anfechtung des Entschädi-
gungspunkts einem zweitinstanzlich erstmals Freigesprochenen nur der ihm im zweitinstanzlichen
Verfahren angefallene Verteidigungsaufwand zu entschädigen, während im umgekehrten (vorliegen-
den) Fall einem zweitinstanzlich erstmals (gerichtlich) Verurteilen die ihm im erstinstanzlichen Verfah-
ren wegen des dortigen Freispruchs noch zugesprochene Entschädigung belassen werden müsste.
Es ist nicht anzunehmen und lässt sich denn auch aus den Gesetzesmaterialien nicht ableiten, dass
diese Inkonsistenzen, die den Vorgaben von Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 StPO zuwiderlaufen,
dem gesetzgeberischen Willen entsprechen würden (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf-
prozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1328 und 1332).
Die Vorinstanz hätte demzufolge aufgrund der von ihr im Gegensatz zur Erstinstanz zulasten der Be-
schwerdeführer 3-6 verhängten Schuldsprüche wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen von
Amtes wegen auch die erstinstanzliche Entschädigungsregelung neu beurteilen müssen. Wenn sie
eine entsprechende Neubeurteilung ohne Antrag und zuungunsten der Beschwerdeführer 3-6 als un-
zulässig erachtet mit Verweis auf das Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E 2.3 f., übersieht
sie, dass in jenem Fall – anders als vorliegend – die Rechtsmittelinstanz im Schuldpunkt nicht abwei-
chend von der Erstinstanz entschieden hat und sich dort eine Anpassung deshalb nicht aufdrängte.
E. 4 8.5 Die Rüge der Beschwerdeführerin 2 [Anmerkung der Kammer: Generalstaatsanwaltschaft] ist
nach dem Ausgeführten begründet. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie eine Neubeurtei-
lung der erstinstanzlichen Entschädigungsregelung unterlässt. Es ist nicht am Bundesgericht, diese
Beurteilung nachzuholen und dem vorinstanzlichen Ermessen vorzugreifen. Das Urteil der Vorinstanz
vom 12. Februar 2024 ist daher in diesem Punkt aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.
II.
Anträge der Parteien im Neubeurteilungsverfahren
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe am 18. November 2025, die
erstinstanzliche Entschädigung der Beschuldigten auf einen Drittel der jeweils gel-
tend gemachten Aufwendungen festzusetzen. Zur Begründung verwies sie auf ihre
Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 13. März 2024 (pag. 2605).
Für G.________ führte Rechtsanwalt H.________ in der Eingabe vom 24. Novem-
ber 2025 aus, in analoger Anwendung der oberinstanzlichen Verteilung der erstin-
stanzlichen Verfahrenskosten habe die auf den Freispruch zu entfallende Entschä-
digung zu Gunsten seines Mandanten einen Drittel auszumachen, entsprechend
CHF 6'623.75 (pag. 2606 f.).
Für A.________ machte Rechtsanwältin B.________ mit Eingabe vom 24. Novem-
ber 2025 zusammengefasst geltend, die Ausfällung von lediglich einem Drittel der
geltend gemachten Aufwendungen, wie dies aufgrund der die Entschädigung
präjudizierenden Verteilung der Verfahrenskosten zu erwarten sei, sei nicht ge-
rechtfertigt. Vom geltend gemachten Aufwand würde je ein Drittel für die Verteidi-
gung betreffend die eingestellten Vorwürfe, den Freispruch von der Anschuldigung
des Landfriedensbruchs und den Schuldspruch wegen öffentlicher Aufforderung zu
Verbrechen entfallen. Daher sei die erstinstanzliche Entschädigung auf mindestens
zwei Drittel des angefallenen Aufwands festzusetzen (pag. 2609 f.).
Für E.________ beantragte Rechtsanwalt F.________ mit Eingabe vom 3. Dezem-
ber 2025, die erstinstanzliche Entschädigung seines Mandanten sei auf zwei Drittel
des angefallenen Aufwands festzusetzen. Zur Begründung führte er zusammenge-
fasst aus, er habe sich auch mit den eingestellten Vorwürfen auseinandergesetzt
und sein Aufwand für den Freispruch von der Anschuldigung des Landfriedens-
bruchs sei grösser gewesen als jener für den Schuldspruch wegen öffentlicher Auf-
forderung zu Verbrechen. Das Aktenstudium betreffend den Vorwurf des Landfrie-
densbruchs habe mehr Aufwand erfordert und zwischen den Verteidigungen sei
abgesprochen gewesen, wer zum Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu
Verbrechen vertiefte Überlegungen anstelle (pag. 2622 f.).
Für C.________ führte Rechtsanwalt D.________ in der Eingabe vom 15. Dezem-
ber 2025 aus, gestützt auf den obergerichtlichen Entscheid betreffend die erstin-
stanzlichen Verfahrenskosten habe die Entschädigung seines Mandanten für die
angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte mindestens CHF 3’440.70 zu be-
tragen (pag. 2625).
E. 5 III.
Neubeurteilung der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren
1.
Rechtliche Grundlagen
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch
über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Ansprüche auf Entschä-
digung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 bis 434 StPO
(Art. 436 Abs. 1 StPO).
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).
Aus der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezem-
ber 2005 (BBI 2006 1085 S. 1325) erhellt, dass der Kostenentscheid «die Kosten
sowie allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche» umfasst. Der Kos-
tenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist
grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte
Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse über-
nommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
2.
In concreto
Wie ausgeführt, präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfolgen. Die
Kammer erwog zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, dass sich für die Verur-
teilungen der Beschuldigten in Anbetracht dessen, dass in Bezug auf den Tatbe-
stand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen der deutlich grössere Aufwand
betrieben werden musste, eine Ausscheidung der Verfahrenskosten im Umfang
von rund zwei Dritteln rechtfertige (Ziff. 28.1. der Urteilsbegründung vom 12. Febru-
ar 2024). Die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurde – anders als
der Entschädigungspunkt (E. 8.5) – vom Bundesgericht nicht beanstandet, weshalb
auf die mit Urteil vom 12. Februar 2024 festgesetzte Kostenregelung nicht zurück-
zukommen ist.
Die dem Kostenentscheid zugrundeliegende Gewichtung des betriebenen Auf-
wands in Bezug auf die einzelnen Tatbestände hat aufgrund der präjudizierenden
Wirkung auch für die Entschädigungen zu gelten, weshalb die dagegen erhobenen
Vorbringen von Rechtsanwältin B.________ und Rechtsanwalt F.________ nicht
verfangen. Die auf die Freisprüche entfallende Entschädigung ist somit für alle Be-
schuldigten auf einen Drittel der als angemessen erachteten Aufwendungen fest-
zusetzen.
In Bezug auf die einzelnen Beschuldigten bedeutet dies, was folgt:
Die Kammer erachtet für A.________ für die angemessene Ausübung seiner Ver-
fahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren (Verteidigung durch Rechtsanwältin
B.________) in Anlehnung an die Ausführungen der Vorinstanz (E. VII.2.2 der erst-
instanzlichen Urteilsbegründung) eine Entschädigung von CHF 14'427.50 als an-
gemessen. Davon ist ihm entsprechend dem Verfahrensausgang der auf die Ein-
E. 6 stellungen und Freisprüche entfallende Drittel, ausmachend CHF 4'809.20, zu ent-
schädigen.
Fürsprecher D.________ machte für C.________ vor der Vorinstanz eine Entschä-
digung von CHF 10'322.10 geltend. Diese beantragte Entschädigung wird mit der
Vorinstanz (E. VII.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) als angemessen er-
achtet. Davon ist ihm entsprechend dem Verfahrensausgang der auf die Einstel-
lung und den Freispruch entfallende Drittel, ausmachend CHF 3'440.70, zu ent-
schädigen.
Für die Verteidigung von G.________ durch Rechtsanwalt H.________ im erstin-
stanzlichen Verfahren erachtet die Kammer mit der Vorinstanz (E. VII.2.2 der erst-
instanzlichen Urteilsbegründung) ein Honorar von CHF 19'871.20 als angemessen.
Davon ist ihm entsprechend dem Verfahrensausgang der auf die Einstellung und
den Freispruch entfallende Drittel, ausmachend CHF 6'623.70, zu entschädigen.
Für die Verteidigung von E.________ durch Rechtsanwalt F.________ im erstin-
stanzlichen Verfahren erachtet die Kammer schliesslich eine Entschädigung von
CHF 17'716.95 als angemessen. Davon ist ihm entsprechend dem Verfahrensaus-
gang der auf die Einstellungen und den Freispruch entfallende Drittel, ausmachend
CHF 5'905.65, zu entschädigen.
IV.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
3.
Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei ihrem
Kostenentscheid hat die Rechtsmittelinstanz allerdings auch die übrigen Bestim-
mungen zu den Verfahrenskosten zu berücksichtigen. So auch den Grundsatz,
dass die Kosten trägt, wer sie verursacht. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsmit-
telinstanz aufgrund eines Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts erneut
über die Sache befindet (Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom 04.12.2014
E. 1.3).
Das Neubeurteilungsverfahren wurde durch die Aufhebung des fehlerhaften Ent-
scheides der Kammer verursacht. Daher sind dessen Verfahrenskosten, bestimmt
auf CHF 800.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Bst. a des Verfahrens-
kostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vom Kanton Bern zu tragen.
4.
Keine Parteientschädigungen
Für das Neubeurteilungsverfahren werden angesichts des geringen entstandenen
Aufwands und weil von keiner der Parteien beantragt keine Entschädigungen ge-
sprochen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
E. 7 Die 2. Strafkammer erkennt:
Dispositiv
- In Neubeurteilung von Ziff. A.II.3 des Urteils SK 22 424-427 vom 12. Februar 2024 wird A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzli- chen Verfahren eine Entschädigung von CHF 4'809.20 ausgerichtet;
- In Neubeurteilung von Ziff. B.II.3 des Urteils SK 22 424-427 vom 12. Februar 2024 wird C.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzli- chen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'440.70 ausgerichtet;
- In Neubeurteilung von Ziff. C.II.3 des Urteils SK 22 424-427 vom 12. Februar 2024 wird G.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstin- stanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 6'623.70 ausgerichtet;
- In Neubeurteilung von Ziff. D.II.3 des Urteils SK 22 424-427 vom 12. Februar 2024 wird E.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstin- stanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'905.65 ausgerichtet.
- Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.
- Für das Neubeurteilungsverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher D.________ - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt H.________ - dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) 8
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Entschädigungsentscheid (Neubeurteilung) SK 25 516 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Februar 2026 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Beschuldigter 2 E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 G.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ Beschuldigter 4 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin 5 Gegenstand Neubeurteilung der Entschädigungsregelung des Urteils der
2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Fe- bruar 2024 (SK 22 424-427)
2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren 1. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 424-427 vom 12. Februar 2024 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) stellte mit Urteil SK 22 424-427 vom 12. Februar 2024 die Rechtskraft der erstin- stanzlichen Entschädigungsregelung betreffend A.________, C.________, E.________ und G.________ (nachfolgend: Beschuldigte) fest (Dispositiv Ziff. A.II.3, B.II.3, C.II.3 und D.II.3). Sie erwog, das erstinstanzliche Urteil könne mangels Anfechtung hinsichtlich der Entschädigungsfolgen nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden, weshalb diesbezüglich keine Neuregelung zu erfolgen habe (E. 29). Dagegen erhob die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 6B_207/2024). Sie beantragte, das erwähnte Urteil des Obergerichts sei bezüglich der Rechtskraftfeststellung des jeweiligen erstin- stanzlichen Entschädigungspunkts betreffend alle vier Beschuldigten aufzuheben, die angemessene erstinstanzliche Entschädigung sämtlicher Beschuldigter sei von Amtes wegen zu bestimmen und pro Beschuldigten auf einen Drittel der jeweils geltend gemachten Aufwendungen festzusetzen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzu- weisen. Die Generalstaatsanwaltschaft machte im Wesentlichen geltend, die Kammer hätte nicht bloss die Rechtskraft der den Beschuldigten erstinstanzlich aufgrund der dortigen Freisprüche zugesprochenen Parteientschädigungen fest- stellen dürfen, sondern diese unter Beachtung der nunmehr zweitinstanzlich ausge- fällten Schuldsprüche neu bestimmen müssen, auch wenn die besagten Entschä- digungen im Berufungsverfahren nicht explizit angefochten worden seien. Aus den gesetzlichen Regelungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie aus dem inneren Zusammenhang zwischen den angefochtenen erstinstanzlichen Frei- sprüchen und den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen erhelle, dass der Kostenentscheid inklusive Entschädigungsfolgen durch die Rechtsmittel- instanz von Amtes wegen zu beurteilen und folglich der Rechtskraft nicht zugäng- lich sei. Wenn die Kammer annehme, ihr sei die Überprüfung der erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen mangels Anfechtung verwehrt, verletze sie Bundesrecht (pag. 2417, pag. 2420 f.). Sowohl das Obergericht als auch A.________, E.________ und G.________ reich- ten je eine Stellungnahme zur Beschwerde ein mit den übereinstimmenden Anträ- gen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. A.________ und E.________ beantragten zudem eventualiter, ihre strittige erstinstanzliche Ent- schädigung auf 2/3 der erstinstanzlich geltend gemachten Aufwendungen bzw. die Hälfte der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung festzusetzen. Letzterer beantragte subeventualiter die Rückweisung der Sache an das Obergericht. C.________ liess sich nicht vernehmen (pag. 2431 ff., pag. 2448 ff., 2461 ff., pag. 2501 ff., pag. 2540 f.).
3 2. Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2024 vom 26. August 2025 Mit Urteil vom 26. August 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde im Ver- fahren 6B_207/2024 gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom
12. Februar 2024 betreffend die erstinstanzliche Entschädigungsregelung auf und wies die Sache diesbezüglich zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Dispositiv Ziff. 3 und E. 8.5). Zur Begründung führte es aus (E. 8.4 und 8.5): 8.4 Art. 428 Abs. 3 StPO verpflichtet die Rechtsmittelinstanz, über die von der Erstinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden und somit von Amtes wegen neu zu urteilen, sofern sie selbst einen neu- en Entscheid fällt. Ein entsprechender Kostenentscheid präjudiziert nach ständiger Rechtsprechung die Entschädigungsfrage. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten auf die be- schuldigte Person derselben keine Entschädigung auszurichten ist, wogegen bei Tragung der Kosten durch den Staat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1; 145 IV 268 E. 1.2 S. 272; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2). Bereits deshalb muss – auch oh- ne den seitens der Beschwerdeführer 3, 5 und 6 in ihren Vernehmlassungen vermissten ausdrückli- chen gesetzlichen Hinweis, wie er für die Kostenfolgen in Art. 428 Abs. 3 StPO statuiert ist – gelten, dass die Rechtsmittelinstanz in ihrem neuen Entscheid nicht nur über die erstinstanzlichen Kostenfol- gen, sondern auch über die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen von Amtes wegen zu befinden hat. Weil es sich um eine von Amtes wegen vorzunehmende Neubeurteilung der erstinstanzlichen Entschädigungsregelung handelt, stehen dieser Neubeurteilung weder die von den Beschwerdefüh- rern 3, 5 und 6 sowie der Vorinstanz angerufene Dispositionsmaxime (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO) noch der von ihnen hervorgehobene Umstand entgegen, dass die Neubeurteilung vorliegend zulasten der Beschwerdeführer 3-6 geht. Würde anders entschieden und eine Neubeurteilung der erstinstanzlichen Entschädigungsregelung durch die Rechtsmittelinstanz von einem expliziten Antrag abhängig gemacht, führte dies bei Fehlen eines solchen Antrags zu widersprüchlichen, unhaltbaren Ergebnissen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Schuldpunkt anders als die Erstinstanz würdigt: Einerseits bestünde regelmässig eine Unverein- barkeit zwischen den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, da die Ersteren die Letzte- ren wie erwähnt präjudizieren, jedoch nur die Ersteren gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO im Rechts- mittelentscheid anzupassen wären. Andererseits wäre bei unterlassener Anfechtung des Entschädi- gungspunkts einem zweitinstanzlich erstmals Freigesprochenen nur der ihm im zweitinstanzlichen Verfahren angefallene Verteidigungsaufwand zu entschädigen, während im umgekehrten (vorliegen- den) Fall einem zweitinstanzlich erstmals (gerichtlich) Verurteilen die ihm im erstinstanzlichen Verfah- ren wegen des dortigen Freispruchs noch zugesprochene Entschädigung belassen werden müsste. Es ist nicht anzunehmen und lässt sich denn auch aus den Gesetzesmaterialien nicht ableiten, dass diese Inkonsistenzen, die den Vorgaben von Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 StPO zuwiderlaufen, dem gesetzgeberischen Willen entsprechen würden (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1328 und 1332). Die Vorinstanz hätte demzufolge aufgrund der von ihr im Gegensatz zur Erstinstanz zulasten der Be- schwerdeführer 3-6 verhängten Schuldsprüche wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen von Amtes wegen auch die erstinstanzliche Entschädigungsregelung neu beurteilen müssen. Wenn sie eine entsprechende Neubeurteilung ohne Antrag und zuungunsten der Beschwerdeführer 3-6 als un- zulässig erachtet mit Verweis auf das Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E 2.3 f., übersieht sie, dass in jenem Fall – anders als vorliegend – die Rechtsmittelinstanz im Schuldpunkt nicht abwei- chend von der Erstinstanz entschieden hat und sich dort eine Anpassung deshalb nicht aufdrängte.
4 8.5 Die Rüge der Beschwerdeführerin 2 [Anmerkung der Kammer: Generalstaatsanwaltschaft] ist nach dem Ausgeführten begründet. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie eine Neubeurtei- lung der erstinstanzlichen Entschädigungsregelung unterlässt. Es ist nicht am Bundesgericht, diese Beurteilung nachzuholen und dem vorinstanzlichen Ermessen vorzugreifen. Das Urteil der Vorinstanz vom 12. Februar 2024 ist daher in diesem Punkt aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. II. Anträge der Parteien im Neubeurteilungsverfahren Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe am 18. November 2025, die erstinstanzliche Entschädigung der Beschuldigten auf einen Drittel der jeweils gel- tend gemachten Aufwendungen festzusetzen. Zur Begründung verwies sie auf ihre Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 13. März 2024 (pag. 2605). Für G.________ führte Rechtsanwalt H.________ in der Eingabe vom 24. Novem- ber 2025 aus, in analoger Anwendung der oberinstanzlichen Verteilung der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten habe die auf den Freispruch zu entfallende Entschä- digung zu Gunsten seines Mandanten einen Drittel auszumachen, entsprechend CHF 6'623.75 (pag. 2606 f.). Für A.________ machte Rechtsanwältin B.________ mit Eingabe vom 24. Novem- ber 2025 zusammengefasst geltend, die Ausfällung von lediglich einem Drittel der geltend gemachten Aufwendungen, wie dies aufgrund der die Entschädigung präjudizierenden Verteilung der Verfahrenskosten zu erwarten sei, sei nicht ge- rechtfertigt. Vom geltend gemachten Aufwand würde je ein Drittel für die Verteidi- gung betreffend die eingestellten Vorwürfe, den Freispruch von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs und den Schuldspruch wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen entfallen. Daher sei die erstinstanzliche Entschädigung auf mindestens zwei Drittel des angefallenen Aufwands festzusetzen (pag. 2609 f.). Für E.________ beantragte Rechtsanwalt F.________ mit Eingabe vom 3. Dezem- ber 2025, die erstinstanzliche Entschädigung seines Mandanten sei auf zwei Drittel des angefallenen Aufwands festzusetzen. Zur Begründung führte er zusammenge- fasst aus, er habe sich auch mit den eingestellten Vorwürfen auseinandergesetzt und sein Aufwand für den Freispruch von der Anschuldigung des Landfriedens- bruchs sei grösser gewesen als jener für den Schuldspruch wegen öffentlicher Auf- forderung zu Verbrechen. Das Aktenstudium betreffend den Vorwurf des Landfrie- densbruchs habe mehr Aufwand erfordert und zwischen den Verteidigungen sei abgesprochen gewesen, wer zum Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen vertiefte Überlegungen anstelle (pag. 2622 f.). Für C.________ führte Rechtsanwalt D.________ in der Eingabe vom 15. Dezem- ber 2025 aus, gestützt auf den obergerichtlichen Entscheid betreffend die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten habe die Entschädigung seines Mandanten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte mindestens CHF 3’440.70 zu be- tragen (pag. 2625).
5 III. Neubeurteilung der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren 1. Rechtliche Grundlagen Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Ansprüche auf Entschä- digung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Aus der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezem- ber 2005 (BBI 2006 1085 S. 1325) erhellt, dass der Kostenentscheid «die Kosten sowie allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche» umfasst. Der Kos- tenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse über- nommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 2. In concreto Wie ausgeführt, präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfolgen. Die Kammer erwog zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, dass sich für die Verur- teilungen der Beschuldigten in Anbetracht dessen, dass in Bezug auf den Tatbe- stand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen der deutlich grössere Aufwand betrieben werden musste, eine Ausscheidung der Verfahrenskosten im Umfang von rund zwei Dritteln rechtfertige (Ziff. 28.1. der Urteilsbegründung vom 12. Febru- ar 2024). Die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurde – anders als der Entschädigungspunkt (E. 8.5) – vom Bundesgericht nicht beanstandet, weshalb auf die mit Urteil vom 12. Februar 2024 festgesetzte Kostenregelung nicht zurück- zukommen ist. Die dem Kostenentscheid zugrundeliegende Gewichtung des betriebenen Auf- wands in Bezug auf die einzelnen Tatbestände hat aufgrund der präjudizierenden Wirkung auch für die Entschädigungen zu gelten, weshalb die dagegen erhobenen Vorbringen von Rechtsanwältin B.________ und Rechtsanwalt F.________ nicht verfangen. Die auf die Freisprüche entfallende Entschädigung ist somit für alle Be- schuldigten auf einen Drittel der als angemessen erachteten Aufwendungen fest- zusetzen. In Bezug auf die einzelnen Beschuldigten bedeutet dies, was folgt: Die Kammer erachtet für A.________ für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren (Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________) in Anlehnung an die Ausführungen der Vorinstanz (E. VII.2.2 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung) eine Entschädigung von CHF 14'427.50 als an- gemessen. Davon ist ihm entsprechend dem Verfahrensausgang der auf die Ein-
6 stellungen und Freisprüche entfallende Drittel, ausmachend CHF 4'809.20, zu ent- schädigen. Fürsprecher D.________ machte für C.________ vor der Vorinstanz eine Entschä- digung von CHF 10'322.10 geltend. Diese beantragte Entschädigung wird mit der Vorinstanz (E. VII.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) als angemessen er- achtet. Davon ist ihm entsprechend dem Verfahrensausgang der auf die Einstel- lung und den Freispruch entfallende Drittel, ausmachend CHF 3'440.70, zu ent- schädigen. Für die Verteidigung von G.________ durch Rechtsanwalt H.________ im erstin- stanzlichen Verfahren erachtet die Kammer mit der Vorinstanz (E. VII.2.2 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung) ein Honorar von CHF 19'871.20 als angemessen. Davon ist ihm entsprechend dem Verfahrensausgang der auf die Einstellung und den Freispruch entfallende Drittel, ausmachend CHF 6'623.70, zu entschädigen. Für die Verteidigung von E.________ durch Rechtsanwalt F.________ im erstin- stanzlichen Verfahren erachtet die Kammer schliesslich eine Entschädigung von CHF 17'716.95 als angemessen. Davon ist ihm entsprechend dem Verfahrensaus- gang der auf die Einstellungen und den Freispruch entfallende Drittel, ausmachend CHF 5'905.65, zu entschädigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei ihrem Kostenentscheid hat die Rechtsmittelinstanz allerdings auch die übrigen Bestim- mungen zu den Verfahrenskosten zu berücksichtigen. So auch den Grundsatz, dass die Kosten trägt, wer sie verursacht. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsmit- telinstanz aufgrund eines Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts erneut über die Sache befindet (Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom 04.12.2014 E. 1.3). Das Neubeurteilungsverfahren wurde durch die Aufhebung des fehlerhaften Ent- scheides der Kammer verursacht. Daher sind dessen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Bst. a des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vom Kanton Bern zu tragen. 4. Keine Parteientschädigungen Für das Neubeurteilungsverfahren werden angesichts des geringen entstandenen Aufwands und weil von keiner der Parteien beantragt keine Entschädigungen ge- sprochen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
7 Die 2. Strafkammer erkennt: 1. In Neubeurteilung von Ziff. A.II.3 des Urteils SK 22 424-427 vom 12. Februar 2024 wird A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzli- chen Verfahren eine Entschädigung von CHF 4'809.20 ausgerichtet; 2. In Neubeurteilung von Ziff. B.II.3 des Urteils SK 22 424-427 vom 12. Februar 2024 wird C.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzli- chen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'440.70 ausgerichtet; 3. In Neubeurteilung von Ziff. C.II.3 des Urteils SK 22 424-427 vom 12. Februar 2024 wird G.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstin- stanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 6'623.70 ausgerichtet; 4. In Neubeurteilung von Ziff. D.II.3 des Urteils SK 22 424-427 vom 12. Februar 2024 wird E.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstin- stanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'905.65 ausgerichtet. 5. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 6. Für das Neubeurteilungsverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher D.________ - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt H.________ - dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen)
8 Bern, 2. Februar 2026 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.